Service

Häufige Fragen

Von Hausgeld über Wallbox bis Verwalterwechsel – die wichtigsten Antworten rund um WEG- und Mietverwaltung, kurz und verständlich.

Rund um den Verwalter

Zusammenarbeit & Erreichbarkeit

Wie läuft ein Verwalterwechsel ab?

Die Eigentümerversammlung beschließt die Bestellung des neuen Verwalters. Wir begleiten Sie durch alle Schritte, übernehmen die Unterlagen vom bisherigen Verwalter und sorgen für einen reibungslosen Übergang. Den genauen Ablauf finden Sie unter Verwalterübergabe.

Welche Unterlagen benötigen Sie für ein Angebot?

Für ein unverbindliches Angebot genügen erste Eckdaten: Objektart und Adresse, Anzahl der Einheiten und die aktuelle Verwaltungssituation. Am schnellsten geht es über unser Formular Angebot anfordern.

Wie erreiche ich Sie im Alltag – und wie schnell antworten Sie?

Telefonisch zu unseren Geschäftszeiten (Mo–Fr 09:00–16:00 Uhr) oder jederzeit per E-Mail und Kontaktformular. Anfragen beantworten wir in der Regel innerhalb eines Werktages. Bei Notfällen wie Wasserrohrbruch oder Heizungsausfall im Winter reagieren wir sofort – die Notfallnummer erhält jeder Eigentümer mit der Begrüßungsmappe. Und: Bei uns haben Sie einen festen Ansprechpartner, ohne Warteschleife und ohne anonymes Callcenter.

Wie melde ich einen Schaden?

Am einfachsten über unser Online-Formular zur Schadensmeldung. Bitte beschreiben Sie den Schaden möglichst genau – wir kümmern uns schnellstmöglich um Bearbeitung und Handwerkerbeauftragung. In dringenden Fällen erreichen Sie uns telefonisch unter +49 1515 6928418.

Kann ich als Eigentümer Belege und Abrechnungen einsehen?

Ja – Belegeinsicht ist Ihr gutes Recht als Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG): Sie dürfen alle Verwaltungsunterlagen einsehen, von Rechnungen über Kontoauszüge bis zur Beschluss-Sammlung. Bei uns brauchen Sie dafür keinen Anwalt: Vereinbaren Sie einfach einen Termin, wir legen Ihnen die Unterlagen vollständig vor. Transparenz ist bei uns kein Zugeständnis, sondern Arbeitsweise.

Rund um Geld & Abrechnung

Hausgeld, Nebenkosten & Co.

Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Nebenkosten?

Hausgeld zahlt der Eigentümer an die Eigentümergemeinschaft: eine monatliche Vorauszahlung für Betriebskosten, Verwaltung und die Erhaltungsrücklage, festgelegt im Wirtschaftsplan. Nebenkosten (Betriebskosten) zahlt dagegen der Mieter an den Vermieter – aber nur die Positionen, die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind. Wichtig für Vermieter: Nicht das ganze Hausgeld ist umlagefähig! Verwaltervergütung und Rücklagenzuführung bleiben beim Eigentümer. Wir trennen das in unseren Abrechnungen sauber auf, sodass Sie die Werte direkt in die Nebenkostenabrechnung Ihres Mieters übernehmen können.

Warum steigt mein Hausgeld?

Meist stecken gestiegene Energie- und Versicherungskosten, höhere Handwerkerpreise oder eine bewusst aufgestockte Erhaltungsrücklage dahinter – etwa, wenn größere Sanierungen anstehen. Eine solide Rücklage ist kein verlorenes Geld: Sie schützt Sie vor Sonderumlagen, wenn Dach oder Heizung fällig werden. Im Wirtschaftsplan legen wir jede Position offen dar, damit die Versammlung informiert entscheiden kann.

Modernisierung

Wallbox, Klimaanlage & bauliche Veränderungen

Ich möchte eine Wallbox für mein E-Auto – geht das in der WEG?

Ja. Seit der WEG-Reform haben Sie sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf: Das Laden elektrischer Fahrzeuge ist eine privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft darf Ihnen die Wallbox nicht verweigern – mitbestimmen darf sie nur über das „Wie" (z. B. Leitungsführung, Lastmanagement, ausführende Firma). Die Kosten tragen Sie als Antragsteller. Wir bereiten den nötigen Gestattungsbeschluss für die Versammlung vor und koordinieren auf Wunsch Elektriker und Netzbetreiber – gerade wenn mehrere Eigentümer laden möchten, lohnt sich ein gemeinsames Konzept statt Insellösungen.

Darf ich eine Klimaanlage in meiner Eigentumswohnung einbauen?

Immer mehr Eigentümer fragen danach – die Antwort hängt vom Gerät ab. Mobile Klimageräte in der Wohnung sind Ihre Privatsache. Ein Split-Klimagerät mit Außeneinheit an Fassade, Balkon oder Dach verändert dagegen das Gemeinschaftseigentum: Dafür brauchen Sie einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung (§ 20 Abs. 1 WEG) – anders als bei der Wallbox besteht darauf kein automatischer Anspruch. Die Gemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit und kann Auflagen machen (Standort, Lärmschutz, Optik). Unser Rat: vor dem Kauf ansprechen, nicht nach der Montage. Wir bereiten den Beschluss sauber vor, damit er nicht anfechtbar ist.

Wer zahlt bauliche Veränderungen – alle oder nur ich?

Grundregel seit der WEG-Reform: Wer eine bauliche Veränderung verlangt und gestattet bekommt, zahlt sie auch selbst – und nutzt sie allein (§ 21 WEG). Beschließt die Gemeinschaft eine Maßnahme dagegen mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen (und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile), tragen alle Eigentümer die Kosten gemeinsam. Klingt kompliziert? Ist es auch – genau deshalb bereiten wir solche Beschlüsse rechtssicher vor.

Ihre Frage war nicht dabei?

Schreiben Sie uns einfach – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.